Vermietung gemeindeeigener Wohnungen

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freie gemeindeeigene Wohnungen im Amtsbezirk

 

Gemeinde Selent,

 Kieler Str. 32

3,5 Zimmer-Erdgeschoss-Wohnung, 90 qm , 

Kaltmiete 460,00 €, Heizkostenvorauszahlung 80,00 €, Betriebskostenvorauszahlung 100 €, Mietsicherheit bei Einzug 920,00 €

sofort frei

Kieler  Str. 32

2-Zimmer-Erdgeschoss-Wohnung, 71 qm

Kaltmiete 310 €, Heiz- und Betriebskostenvorauszahlung 120 €, Warmmiete 430 €

Mietsicherheit bei Einzug 620 Euro

sofort frei

 Kieler Str. 32

2 Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss, 71 qm

Kaltmiete 340,00 Euro, Heiz- und Betriebskostenvorauszahlung 105 Euro, Warmmiete 445,00 Euro

Mietsicherheit bei Einzug 680,00 Euro

frei ab 01.04.2012

 

Gemeinde Dobersdorf

Ortsteil Tökendorf, Dorfstr. 123

2 Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss, 35,84 qm

Kaltmiete 201,42 €, Heiz- und Betriebskostenvorauszahlung 70,68 €, Warmmiete 272.10 Euro, Mietsicherheit bei Einzug 402,84 €

sofort frei

  Für die obige Wohnungen wird die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins

erwartet. Diesen erhalten Sie beim Wohnungsamt , Sozialamt oder Bauamt Ihrer Heimatgemeinde.

 

Weitere Auskünfte über das Amt Selent-Schlesen,

Frau Ecksmann

Mo-Fr 8-12 Uhr, Tel: 04384-597944

Bewerberbogen

Bewerberbogen.pdf

Wohnberechtigungsschein


Für den Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung wird ein Wohnberechtigungsschein benötigt. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines sind im Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (WoBindG) bzw. im Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) geregelt. Grundsätzlich ist die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines abhängig von der Höhe des Einkommens und der Anzahl der Familienangehörigen. 

 

Seit dem 1.07.2009 gibt es nur noch einen Wohnberechtigungsschein für alle öffentlich geförderten Wohnungen in Schleswig- Holstein, den § 8- Schein. (früher § 5- Schein und § 88d- Schein).

 

Dieser Wohnberechtigungsschein berechtigt einkommensschwächere Personen und Familien zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung, deren Größe sich nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen richtet. Er wird für zwei Jahre erteilt.

Empfänger von
- Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
- Grundsicherung oder
- Wohngeld
sind ab 1.07.09 durch die Vorlage des gültigen Leistungsbescheides zum Bezug einer Sozialwohnung in angemessener Größe berechtigt. Dieser Leistungsbescheid gilt in Schleswig- Holstein nunmehr als Wohnberechtigungsschein, soweit alle zum Haushalt gehörenden Personen im Leistungsbescheid berücksichtigt werden. Wenn Sie aber z.B. nach Hamburg  oder in ein anderes Bundesland umziehen möchten, müssen Sie trotzdem einen WBS beantragen.

Bei sogenannten Mischhaushalten - nur ein Teil der Familie erhält Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung, ein oder mehrere Familienangehörige erhalten andere Einkünfte - reicht die Vorlage des Leistungsbescheides nicht aus. Dieser Kreis der Wohnungssuchenden Haushalte muss weiterhin bei mir oder einer anderen Gemeinde einen WBS beantragen.
Jedem Wohnungssuchenden steht gleichzeitig der Weg offen, trotz Vorliegen eines Leistungsbescheides einen WBS bei mir zu beantragen.

 

Haushaltsmitglieder

 

 

 

Einkommensgrenze
(jährlich)

 

 

 

Wohnungsgröße
Zimmer            oder m2

 

 

 

Alleinstehende

 

 

 

 

17.400 €

 

 

 

 

 

1

 

 

 

 

bis 50 m2

 

 

 

 

 

zwei Personen

 

 

 

 

23.600 €

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

bis 60 m2

 

 

 

 

 

drei Personen

 

 

 

 

27.2000 €

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

bis 75 m2

 

 

 

 

 

vier Personen

 

 

 

 

32.8000 €

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

bis 85 m2

 

 

 

 

 

fünf Personen

 

 

 

 

38.400 €

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

bis 95 m2

je weitere Person

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10 m2

 

 

 

 

 

zusätzlich für Kinder

 

 

 

 

je 600 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berechnungsgrundlage ist das gesamte Bruttoeinkommen aller Familienmitglieder; hiervon können u.a. folgende Frei- bzw. Abzugsbeträge abgesetzt werden:

·       Werbungskosten

·       Pauschale Abzugsbeträge von je 10%, soweit vom Einkommen Steuern und/oder Pflichtbeiträge zur Kranken- oder Rentenversicherung gezahlt werden

 

·       Freibetrag für Schwerbehinderung ab 50 %

 

·       Freibetrag für junge Ehepaare

 

·       Freibetrag ab Zuordnung der Pflegestufe I nach § 15 Abs. 1 SGB XI

 

·       Abzugsbetrag für nachweislich gezahlte Unterhaltsverpflichtungen

 

Notwendige Unterlagen:

 

Bitte beachten Sie, dass dies eine mögliche Auswahl ist. Im Einzelfall erfragen Sie die notwendigen Unterlagen bitte telefonisch bei der Sachbearbeiterin. 

 

·       Personalausweis bzw. Reisepass (bei AusländerInnen mit Aufenthaltsnachweis von mindestens 1 Jahr)

 

·       Verdienstbescheinigungen der letzten 12 Monate (auch Nebenjobs)

 

·       Bescheid über Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

·       Rentenbescheide (auch Zusatz- und Versorgungsrenten)

·       Bescheid über Sozialhilfe oder Grundsicherung

·       Studienbescheinigung

·       Bescheid über BaföG

·       Schulbescheinigung für Kinder ab 15 Jahre

·       Mutterpass/ ärztliches Zeugnis über die Schwangerschaft

·       Vaterschaftsanerkennungsurkunde

·       Nachweis über erhaltene oder geleistete Unterhaltszahlungen

·       Schwerbehindertenausweis

·       Bescheid über Pflegegeld ·  

·       Nachweis über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

·       Nachweis über evtl. weitere Einkünfte (insbes. Zinseinkünfte)

·       Nachweis über Grundvermögen

 

Gebühren:

 

Die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines ist kostenfrei.

 

Zuständige Stelle für die Beantragung im Amt Selent/Schlesen

                                                              

Frau Lafrenz

Kieler Str. 18, , 24238 SelentTel: 04384-597938, Fax: 04384-597979

nfo(at)amt-selent-schlesen(dot)de