Vorsicht vor dem Jacobskreuzkraut

Giftpflanze Jakobskreuzkraut
Die Ausbreitung stellt eine ernste Gefahr dar, da das Jakobskreuzkraut als Giftpflanze nicht verfüttert werden sollte. Seine Giftigkeit beruht auf der Wirkung verschiedener Pyrrolizidin-Alkaloide, die zu chronischen Lebervergiftungen führen.
Nachbarschaftsrechtlich könnte sich ein Anspruch auf Entfernung des Jakobs-Kreuzkrauts von einem Nachbargrundstück aus § 1004 BGB ergeben. Danach kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird.
Ein Abwehranspruch gegen Samenflug vom Nachbargrundstück kommt danach nur in Betracht, wenn die daraus resultierende Beeinträchtigung des Eigentums wenigstens mittelbar durch eigene Handlungen oder ein pflichtwidriges Unterlassen des Störers herbeigeführt wurde. Da es weder nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften verboten ist, Grundstücke verwildern zu lassen, noch einem Nachbarn ein Anspruch zusteht, Grundstücke nicht verunkrauten zu lassen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.06.1994, 9 U 53/94) oder so zu bewirtschaften, dass sich das Jakobs-Kreuzkraut nicht ausbreitet, müsste ein Eigentümer für einen Abwehranspruch nach § 1004 BGB daher nachweisen, dass der Nachbar aktiv den Bewuchs seines Grundstückes mit Jakobs-Kreuzkraut gefördert hat.