Freie Mietwohnungen im Amtsbezirk:
Selent:
1 freie 2 Zimmer- Wohnung in Selent voraussichtlich ab 01.05.2021
s. nachstehender Link
Eine Vormerkung kann, auch wenn aktuell keine freie Wohnung im Gemeindegebiet vorhanden ist, mit dem anliegenden "Bewerberbogen" vorgenommen werden.
Sollte die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines bei Anmietung erforderlich sein, so erhalten Sie diesen beim Wohnungsamt, Sozialamt oder Bauamt Ihrer Heimatgemeinde. Im Amtsbereich Selent/Schlesen kann dieser bei Frau Lafrenz, Zimmer 18 beantragt werden.
Montag - Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr
Donnerstagnachmittag: 14:00 - 18:00 Uhr
Für den Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung wird ein Wohnberechtigungsschein benötigt. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines sind im Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (WoBindG) bzw. im Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) geregelt. Grundsätzlich ist die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines abhängig von der Höhe des Einkommens und der Anzahl der Familienangehörigen.
Dieser Wohnberechtigungsschein berechtigt einkommensschwächere Personen und Familien zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung, deren Größe sich nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen richtet. Er wird für zwei Jahre erteilt.
Empfänger von:
sind ab 1.07.09 durch die Vorlage des gültigen Leistungsbescheides zum Bezug einer Sozialwohnung in angemessener Größe berechtigt. Dieser Leistungsbescheid gilt in Schleswig- Holstein nunmehr als Wohnberechtigungs-schein, soweit alle zum Haushalt gehörenden Personen im Leistungsbescheid berücksichtigt werden. Wenn Sie aber z.B. nach Hamburg oder in ein anderes Bundesland umziehen möchten, müssen Sie trotzdem einen WBS beantragen.
Bei sogenannten Mischhaushalten - nur ein Teil der Familie erhält Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung, ein oder mehrere Familienangehörige erhalten andere Einkünfte - reicht die Vorlage des Leistungsbescheides nicht aus. Dieser Kreis der Wohnungssuchenden Haushalte muss weiterhin bei mir oder einer anderen Gemeinde einen WBS beantragen.
Jedem Wohnungssuchenden steht gleichzeitig der Weg offen, trotz Vorliegen eines Leistungsbescheides einen WBS bei mir zu beantragen.
Haushaltsmitglieder | Einkommensgrenze, (jährlich) nach § 8 Abs. 2 SHWoFG in Verb. mit $ 7 Abs. 2 SHWoFG-DVO | Wohnungsgröße, Zimmer oder m2 |
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Alleinstehende | 20.400 € | 1 oder bis 50 m2 |
zwei Personen | 28.100 € | 2 oder bis 60 m2 |
Zweipersonenhaushalt (Alleinerziehend mit einem Kind) | 28.800 € | 3 oder bis 65 m² (wenn Kind 6. Lj. vollendet) |
Drei Personen (2 Erwachsene u. 1 Kind) | 32.800 € | 3 oder bis 75 m2 |
Dreipersonenhaushalt Alleinerziehend mit 2 Kindern) | 33.500 € | 4 oder bis 80 m² |
Vierpersonenhaushalt (Eltern + 2 Kinder) | 39.600 € | 4 oder bis 85 m² |
Fünfpersonenhaushalt
| 46.300 € | 5 oder bis 95 m² |
Berechnungsgrundlage ist das gesamte Bruttoeinkommen aller Familienmitglieder; hiervon können u.a. folgende Frei- bzw. Abzugsbeträge abgesetzt werden:
Notwendige Unterlagen:
Bitte beachten Sie, dass dies eine mögliche Auswahl ist. Im Einzelfall erfragen Sie die notwendigen Unterlagen bitte telefonisch bei der Sachbearbeiterin.
Gebühren:
Die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines ist kostenfrei.